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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Gartenstadt von 1960 e.V. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist am 11. Juli 1973 unter der VR-Nr. 2800 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen worden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Sportverein Gartenstadt von 1960 e.V. mit Sitz in Braunschweig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch Pflege des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Anleitung von sportfachlich ausgebildeten Übungsleitern/-leiterinnen sowie durch Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren, und zwar in den Sportarten Fußball, Turnen und Gesundheitssport. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landes-Sport-Bundes Niedersachsen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zu dem Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:

  • Kinder- und Juniorenabteilung: bis zu 18 Jahren

  • Senioren: über 18 Jahren

Jeder Abteilung steht/stehen ein/mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgeblich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Sie ist nur rechtswirksam, wenn für das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal durch Einzugsermächtigung auf das Konto des SV Gartenstadt gebucht ist bzw. durch Beschluss des Vorstandes ihm Beitragsfreiheit erteilt ist.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod. Ebenfalls endet sie durch den Austritt aus dem Verein und zwar nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung, die spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss und bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss. Der Austritt ist nur am Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich vereinsschädigend verhalten oder grob gegen die Satzungsbestimmungen verstoßen hat. Bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten kann das Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann in Härtefällen wie Ortschaftswechsel, schwere Erkrankung o.ä. einem termingerechten Austritt nach eigenem Ermessen zustimmen. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unverändert bestehen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

  1. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu nutzen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Nds. e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; bei Zuwiderhandlungen kann der Hauptvorstand den Ausschluss aus dem Verein aussprechen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sonderbeiträge und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, setzt der Vorstand im Einvernehmen mit der betreffenden Abteilung fest, um sich allen Entscheidungen des Vorstandes zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Fachausschüsse

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 11 Zusammentretung und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in einer Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ungültig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal im 1. Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch den Anschlag am Schwarzen Brett im Vereinsheim unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

§ 12 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen sind. Ihr sind insbesondere vorbehalten:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder

  2. Wahl der Fachausschussmitglieder

  3. Wahl von mindestens drei Kassenprüfern

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr

  6. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

  7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

§ 13 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten

  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder oder der Kassenprüfer

  3. Beschlussfassung über die Entlastung

  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

  5. Neuwahlen

  6. Besondere Anträge

§ 14 Vereinsvorstand

Ordentlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem 1. Kassenwart oder dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern, dem Jugendleiter, dem Festausschuss, dem Gerätewart.

§ 15 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er unterzeichnet die Protokolle von Sitzungen und Versammlungen sowie alle wichtigen Schriftstücke. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben und Einnahmen durch Belege nachzuweisen. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Die Abteilungsleiter bearbeiten sämtliche fachlichen Sportangelegenheiten und sorgen für das Interesse der Mitglieder in ihren jeweiligen Abteilungen. Sie dürfen an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen. Die Anzahl der Abteilungsleiter richtet sich nach der Anzahl der Abteilungen im Verein. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Der Festausschuss plant und organisiert gesellschaftliche Veranstaltungen innerhalb des Gesamtvereins. Er besteht aus mindestens 3 Personen.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine bis ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis sie auf der Jahreshauptversammlung berichten.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie durch Aushang am Schwarzen Brett im Vereinsheim bekanntgegeben wird. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handheben. Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zum Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer

Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Sind weniger als 3/4 bzw. 4/5 der Stimmberechtigten anwesend, ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 19 Vermögen des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar für die Förderung des Sports.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Braunschweig, den 18.03.2016 Klaus Wendroth, 1. Vorsitzender

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